Glossar

  • Branchenvereinbarung
          Branchenvereinbarungen enthalten Rahmenregelungen zur vertraglichen Beziehungen zwischen Zuckerrübenanbauern und Zuckerindustrie.
Die Vereinbarungen bilden die Grundlage für eine gerechte Beteiligung der Rübenanbauer an der gesamten Wertschöpfung vom Erzeuger bis zum Verbraucher.  

  • Instrumente der ZMO
          Die ZMO reguliert die Gemeinschaftserzeugung von Zucker in der EU durch ein Quotensystem. Ergänzt wird dieses durch Zölle für Importe und Mindestpreise für die Rübenerzeuger. Diese Instrumente sind für das Funktionieren der Marktordnung charakteristisch und unverzichtbar.
  • Liefervertrag
          Der Liefervertrag ist ein Vertrag zwischen dem Rübenanbauer und dem Zucker produzierenden Unternehmen über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind.

  • Nicht-Quotenrübe
         

Nicht-Quotenrüben sind Rüben, die über die Quotenrübenmenge hinaus produziert werden.  Diese werden abgerechnet als:

  • Industrierüben
    im Rahmen von zusätzlichen Vertragsmengen zur Erzeugung von Industriezucker oder Bioethanol.

 

  • Überrüben 
    außerhalb der vertraglich vereinbarten Liefermengen. 

 

  • Nicht-Quotenzucker
         

Nicht-Quotenzucker ist Zucker, der über die Zuckerquote hinaus produziert wird. Dieser findet Verwendung als:

  • Industriezucker
    im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen innerhalb der EU für die Erzeugung von Bioethanol, Hefe sowie bestimmte Industrie- und Arzneierzeugnisse. 
     
  • Überschusszucker
    für den Export im Rahmen der WTO-Verpflichtungen oder zur  Übertragung in das nächste Wirtschaftsjahr.  
  • Produktionsabgabe
          Die Produktionsabgabe wird seit der Kampagne 2007/08 erhoben und direkt dem allgemeinen EU-Haushalt zugeführt. Bemessungsgrundlage ist die Zuckerquote. Die Produktionsabgabe beträgt 12 €/t und wird bis zu 50 Prozent von den Rübenbauern aufgebracht.
  • Quotenrübe
          Quotenrüben sind Rüben, die zur Erfüllung der Zuckerquote angebaut werden.
  • Quotenzucker
         

Quotenzucker ist Zucker, der im Laufe eines Zuckerwirtschaftsjahres im Rahmen der zugeteilten Zuckerquote erzeugt wird. Die Vermarktung kann auf dem europäischen Binnenmarkt oder über den Export unter Berücksichtigung der WTO-Verpflichtungen erfolgen.

  • Referenzpreis
         

Der Referenzpreis für Weißzucker gibt das Preisniveau des Binnenmarktes an, das aus Sicht der EU-Kommission nicht unterschritten werden sollte. Fällt der Binnenmarktpreis dennoch darunter kann die Kommission bestimmte Maßnahmen zur Preisstützung ergreifen.

Seit der Kampagne 2009/10 beträgt der Referenzpreis 404,40 €/t für Weißzucker.

  • Rübenlieferrecht
          Das Rübenlieferrecht ist die von Zuckerunternehmen an Landwirte anteilig zugeteilte Zuckerquote für den Anbau von Quotenrüben.
  • Ziele der Zuckermarktordnung
         
  • Gemeinsame Marktorganisation für Zucker
  • Sicherung einer wettbewerbsfähigen Zuckerindustrie und Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität des Rübenanbaus 
  • Sicherung der Versorgung der heimischen Märkte 
  • Schutz vor Ernte- und Preisschwankungen des Weltmarktes
  • Zuckerrübenmindestpreis
         

Der Zuckerrübenmindestpreis wird vom EU-Agrarministerrat für Quotenrüben festgelegt. Der Mindestpreis ist verpflichtend von den Zuckerherstellern für Quotenrüben zu zahlen. Seit der Kampagne 2009/10 beträgt der Mindestpreis 26,29 €/t Rüben bei einem Standardzuckergehalt von 16 Prozent.

  • Zuckerquote
          Die Zuckerquote ist eine festgelegte Produktionsmenge für jeden Zucker produzierenden EU-Mitgliedsstaat. Die Mitgliedsstaaten teilen diese Mengen den jeweiligen Zucker erzeugenden Unternehmen zu.